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Allgemein

Kommt mit dem neuen Infektionsschutzgesetz die Zwangsimpfung durch die Hintertür?

von 15. November 2020Februar 1st, 2021Keine Kommentare

Unsere Gesellschaft steht an einem Scheideweg. In nur wenigen Tagen wird sich zeigen, ob wir unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung bewahren können oder in Kontrollsystem abgleiten, in dem all dies in Frage gestellt wird. So nämlich stellt sich für mich das dar, was die Regierungskoalition, federführend Bundesgesundheitsminister Spahn, am kommenden Mittwoch, 18. Nov. 2020 sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat beschließen wollen. Dieses 3. Gesetz zum „Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ enthält weitreichende Bestimmungen, die unser Grundgesetz aushebeln. Daher möchte ich mich dem Aufruf der Anwälte für Aufklärung anschließen, dieses Gesetz zu stoppen. Es beinhaltet weitreichende Einschränkungen der Grundrechte (massive Lockdowns ohne zeitliche Beschränkung) und führt möglicherweise eine Impfpflicht durch die Hintertür ein:  Laut Anwälte für Aufklärung ist damit zu rechnen, dass danach viele Menschen zwangsgeimpft werden, nämlich die „Risikogruppen“ sowie die „systemrelevanten Gruppen“, hierbei vermutlich die Ärzte und das Pflegepersonal in Kliniken und Praxen. Des Weiteren dürfen offenbar alle anderen Bürgerinnen und Bürger nach ihrem Urlaub nur nach Deutschland einreisen, wenn sie eine Impfdokumentation vorlegen. Um Missverständnissen vorzubeugen: Ob man eine Impfung gut heißt oder nicht, mag jeder im Einzelfall selbst entscheiden. Eine Impfung, die den Menschen aufgenötigt wird, weil sie sich sonst nicht mehr frei im öffentlichen Raum bewegen können, ist abzulehnen.

Wir sind an einem Punkt angelangt, an dem wir nicht mehr wegschauen dürfen. Ob Du aktiv wirst oder passiv bleibst – Du gestaltest damit unsere gemeinsame Zukunft! Damit Du Dir Deine eigene Meinung bilden kannst und weißt, was möglicherweise auf unsere Gesellschaft zukommt, teile ich hier den Offenen Brief der Anwälte für Aufklärung vom 15. Nov. 2020 im Wortlaut:

 

 

Anwälte schlagen Alarm vor den geplanten  Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

 

  1. Offener Brief der Anwälte für Aufklärung An alle Abgeordneten des Bundestages und zur Weiterleitung

 

Am kommenden Mittwoch, den 18. November 2020 werden der Bundestag sowie am selben   Tag   noch   der   Bundesrat   abschließend   über   den   Gesetzentwurf   vom 3.11.2020  der  CDU/CSU  und  SPD  eines  „Dritten  Gesetzes  zum  Schutz  der Bevölkerung  bei  einer  epidemischen  Lage  von  nationaler  Tragweite“  beraten und abstimmen. Der Gesetzentwurf ist im Internet auffindbar unter BT Drs. 19/23944.

 

Die Verfassungswidrigkeit aller Corona-Maßnahmen

Alle  Corona-Maßnahmen  seit  März  2020  waren verfassungswidrig:  Sie  wurden eingeführt,  ohne  dass  die  höchste  Gewalt  im  demokratischen  Rechtsstaat  und  der Vertreter  des  Souveräns,  der  Deutsche  Bundestag,  über  die  Maßnahmen,  ihren Umfang und ihre Dauer auch nur mitbestimmt hat. Statt  dessen  haben  die  Bundesregierung  und  die  Landesregierungen drastische Maßnahmen ergriffen, die das Leben der gesamten Bevölkerung massiv verändert und  in  einem  Umfang  umgestaltet  haben,  dass  man  nur  noch  von  der Verhängung eines Ausnahmezustandes   sprechen   kann.   Fast   alle Grundrechte,   die   vom Grundgesetz  als  ihrem  Wesensgehalt  nach unverletzlich  ausgestaltet  sind,  wurden flächendeckend eingeschränkt. Das  bisherige Infektionsschutzgesetz  hat  ausdrücklich  und  unmissverständlich festgelegt, dass nur Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige    zur    Infektionsbekämpfung    staatlichen    Maßnahmen ausgesetzt  werden  dürfen,  die  mit  Grundrechtsbeeinträchtigungen  verbunden  sind. Dennoch  haben  Bundesregierung  und  Landesregierungen grundrechtsverletzende Maßnahmen vor allem gegen die gesunde Gesamtbevölkerung gerichtet.  Dabei handelt es sich um die schwerste Gesetzes- und Verfassungsverletzung in der Geschichte der Bundesrepublik!

 

Keinerlei Einfluss der Corona-Maßnahmen  auf das Infektionsgeschehen

Obwohl diese verfassungswidrigen Maßnahmen das öffentliche und private Leben in dramatischer  Weise  verändert  und  die  Lebensqualität  der  Menschen  verschlechtert haben,   wurde   das   Infektionsgeschehen   hierdurch   überhaupt   nicht   beeinflusst. Erfolgreich  waren  vor  allem  die freiwilligen  Beiträge  an Rücksichtnahme  und Vorsicht,  wie  sie  schon  immer  bei  Infektionskrankheiten  wie  Grippewellen  wirksam waren  und  natürlich  der unermüdliche  Einsatz  der  in  unserem  hervorragenden Gesundheitssystem tätigen Menschen. Die  Regierungen  und  Behörden  wurden  dennoch  nicht  müde,  mit  immer  weiteren rechts-  und  verfassungswidrigen Maßnahmen  nach  der „Holzhammermethode“ die    Bevölkerung    zu    drangsalieren,    um    sich    als    vermeintlich    erfolgreiche Krisenmanager in der Öffentlichkeit und den Medien zu inszenieren. Nachdem  sich  kritische  Meinungsäußerungen  und  Gerichtsentscheidungen  häuften, hat  offenbar  auch  die  Politik  erkannt,  dass  sie seit  Monaten  Gesetz  und  Recht verletzen  und  vollkommen  unverhältnismäßige  Maßnahmen  durchführen,  über die nicht einmal der Gesetzgeber entschieden hat.

 

Versuch der Legalisierung durch den Bundestag

Dieser    monatelange    offene    Rechtsbruch    soll    jetzt    durch    das    sog.    „3. Bevölkerungsschutzgesetz“ legalisiert werden. Doch auch dieses Gesetz erweist sich als eklatanter Verfassungsbruch! Durch das Gesetz soll ein neuer Paragraph 28 a in das Infektionsschutzgesetz eingefügt werden, der sämtliche verfassungswidrigen Corona-Maßnahmen der letzten Monate als „notwendige Maßnahmen“ bezeichnet und  sie  zu  beispielhaften  Maßnahmen  auch  für  die  Zukunft  erklärt.  Auch  sämtliche Maßnahmen,  die  sich  als  völlig  ungeeignet  erwiesen haben  oder  von  Gerichten  als offenkundig   rechtswidrig   erkannt   wurden,   sollen   in Zukunft   zum   Standard   der Infektionsbekämpfung gemacht werden. Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit   soll   durch   diese   Beispielmaßnahmen   im   Infektionsschutz weitgehend außer  Kraft  gesetzt  werden.  Der Verfassungsbruch  soll  somit  zum Regelfall werden.

 

Die Beseitigung von Grundrechten durch § 28a IfSG

Die  geplante  Änderung  des  Infektionsschutzgesetzes sieht  in  §  28  a  die  folgenden Maßnahmen vor:

  1. Ausgangs- oder  Kontaktbeschränkungen  im  privaten  sowie  im  öffentlichen Raum,
  2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
  3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
  4. Untersagung oder  Beschränkung  des  Betriebs  von  Einrichtungen,  die  der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
  5. Untersagung oder   Beschränkung   von   Freizeit-,   Kultur-   und   ähnlichen Veranstaltungen,
  6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
  7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen  im  Sinne  von  §  33  oder  ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
  8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
  9. Betriebs- oder   Gewerbeuntersagungen   oder   Schließung   von   Einzel-   oder Großhandel  oder  Beschränkungen  und  Auflagen  für  Betriebe,  Gewerbe,  Einzel- und Großhandel,
  10. Untersagung oder    Erteilung    von    Auflagen    für    das    Abhalten    von Veranstaltungen,
  11. Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
  12. Verbot der   Alkoholabgabe   oder   des   Alkoholkonsums   auf   bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
  13. Untersagung oder    Beschränkung    des    Betriebs    von gastronomischen Einrichtungen,
  14. Anordnung der  Verarbeitung  der  Kontaktdaten  von  Kunden,  Gästen  oder Veranstaltungsteilnehmern,   um   nach   Auftreten   eines Infektionsfalls   mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
  15. Reisebeschränkungen.

 

Weitere Entmachtung des Bundestages

Alle   Abgeordneten,   die   diesem   Gesetzentwurf   zustimmen, beschließen   ihre eigene weitere Entmachtung.  Schon    mit    den    früheren    Änderungen    des    Infektionsschutzgesetzes    wurden Gesundheitsminister Spahn Verordnungsbefugnisse übertragen, die das Rechtsstaatsprinzip    und    die    Demokratie    massiv    verletzen.    So    darf    der Gesundheitsminister  bereits  jetzt  (mit  Zustimmung  des  Bundesrates) anordnen, dass   „bedrohte   Teile   der   Bevölkerung   an   Schutzimpfungen   oder   anderen Maßnahmen    der    spezifischen    Prophylaxe teilzunehmen    haben,    wenn    eine übertragbare  Krankheit  mit  klinisch  schweren  Verlaufsformen  auftritt  und  mit  ihrer epidemischen  Verbreitung  zu  rechnen  ist“,  §  20  Abs.  6  Infektionsschutzgesetz  (im Folgenden  IfSG).  Dazu  zählt  nach  Ansicht  der  Regierung  und  des  Bundestages  auch SARS-Cov2,  weshalb  bereits  im  März  2020  in  §  5  IfSG  eine  „Epidemische  Lage  von nationaler  Tragweite“ festgestellt  wurde  –  allerdings  ohne  jedweden  wissenschaftlichen Nachweis und ohne jedwede Gesetzesbegründung.

 

Drohende Zwangsimpfung für etwa 40 % der Bevölkerung

Zu  den  sogenannten  „bedrohten  Teilen  der  Bevölkerung“  gehören  nach  monatelanger Aussage    des    Gesundheitsministers    die    „alten“    Menschen,    die Menschen    mit Vorerkrankungen  und  sicherlich  auch  alle Personen,  die  im  Gesundheitswesen  tätig sind.  Angesichts  der  „epidemischen  Lage  von  nationaler  Tragweite“  wird  daher  mit  größter Wahrscheinlichkeit – sobald der Impfstoff verfügbar ist – die Impfung gegen das Virus SARS CoV2 für   etwa   40   %   der   Bevölkerung,   mithin   für   etwa 33   Millionen   Menschen, zwangsweise durch Verordnung nach § 20 Abs. 6 IfSG angeordnet werden. Der Bundestag hat hierbei kein Mitbestimmungsrecht mehr.  Mit   den   geplanten  Änderungen  des   IfSG   werden   dem   Gesundheitsminister   und  den Landesregierungen darüber hinaus erhebliche weitere Befugnisse übertragen, die massiv in die  Grundrechte  aller Bürgerinnen und Bürger  eingreifen,  ohne  dass  der Bundestag  hierbei noch   etwas   zu   sagen   hat.   Dies   gilt   insbesondere   für   die Impfung   der   gesamten Bevölkerung.

 

Indirekte Zwangsimpfung für alle „durch die Hintertüre“

Der  Rest  der  Bevölkerung,  also  die  weiteren  50  Millionen  Bürgerinnen  und  Bürger, wird   zwar   nach   aktueller   Rechtslage   nicht   zum   Impfen   gezwungen.   Wer   sich allerdings  nicht  gegen  SARS-Cov2  impfen  lässt,  kann  nicht  mehr  ins  Ausland verreisen.  Denn wer  aus  einem  „Risikogebiet“  nach  Deutschland  zurückkehren will,  braucht  künftig  eine  sogenannte  „Impfdokumentation“,  §  36  Abs.  10  Nr.  1  b Entwurf.  Dies  sollen  künftig  auch  Unternehmen  des  Eisenbahn-,  Bus-,  Schiffs-  oder Flugverkehrs  prüfen.  Hierzu  müssen  unter  Umständen sogar  Passagierlisten  und Sitzpläne übermittelt werden.  Ohne  Impfung gegen  SARS-Cov2  ist  de  facto  keine  Rückkehr  mehr nach  Hause möglich, ohne wochenlang in Quarantäne zu müssen. Die Freizügigkeit innerhalb Europas wird der Geschichte angehören. Der Bundestag hat hierbei nichts mehr zu sagen. Auch die Zustimmung des Bundesrates ist hierfür nicht erforderlich.  Es  kann  zwar  auch  ein  ärztliches  Zeugnis  oder  ein  Testergebnis  hinsichtlich  des Nichtvorliegens  einer  Erkrankung  mit  SARS-CoV2  vorgelegt  werden,  §  36  Abs.  10 Nr.  1  c  IfSG-Entwurf.  Die  Erfahrung  der  letzten  Monate  hat  jedoch  gezeigt,  dass ärztliche  Zeugnisse  massiv  angezweifelt  oder  gar  nicht  akzeptiert  wurden.  Viele Ärzte   waren   sogar   mit   Praxisdurchsuchungen   und   berufsrechtlichen   Vorwürfen wegen  des  angeblichen  „Ausstellens  falscher  Gesundheitszeugnisse“  konfrontiert. Solche unglaublichen Eingriffe in die ärztliche Therapiefreiheit sind auch und gerade bei der SARS-CoV2 Impfung zu erwarten.

 

Definition des Risikogebietes

Der  Bundestag  bestimmt  auch  nicht,  welche  Länder  als  Risiko  eingestuft  werden. Nach  aktuellem  Stand  wurden  fast  alle  europäischen Länder  zu  Risikogebieten erklärt!   Die Einstufung  als  „Risikogebiet“  im  In-  und  Ausland  beruht  allein  auf  dem sogenannten  Inzidenzwert  von  50  Positivtests  je  100.000  Personen  innerhalb  von sieben   Tagen.   Dies   ist   vollkommen   willkürlich:   Denn   50/100.000   entspricht hochgerechnet dem, was das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Homepage als „seltene Erkrankung“ beschreibt:  „In  der  Europäischen  Union  gilt  eine  Erkrankung  als selten,  wenn  nicht mehr als 5 von 10.000 Menschen in der EU von ihr betroffen sind.“Bei  der  Zahl  „50“  ist  noch  nicht  einmal  von  einer  Erkrankung  auszugehen,  sondern lediglich  von  einer  Anzahl  PCR-Test-Positiver,  einschließlich  aller  Falsch-Positiv-Tests  und  einschließlich  aller  symptomloser  Gesunden.  Denn  der PCR-Test  ist zur Feststellung  einer  Erkrankung  überhaupt  nicht  geeignet.  Denn  95  %  der  positiv getesteten  haben  gar  keine  Krankheitssymptome,  sie bemerken  nicht  einmal  eine Infektion. Nur etwa 5 % aller positiv getesteten Personen erleiden eine – meist mild verlaufende  –  Erkrankung.  Dies  sind  bei  50  von  100.000  Einwohnern  lediglich zwei bis drei Personen! Außerdem    ist    die    absolute    Positivzahl    im    Inzidenzwert wissenschaftlich unbrauchbar  und  hat  keinerlei  Prognosewert.  Bei  einer  Stichprobenmessung  darf der   festzustellende   Zahlenwert   nämlich   nicht   von   der   Größe   der   Stichprobe abhängen. Der Inzidenzwert steigt jedoch notwendigerweise mit der Anzahl der Test an  und  verliert  somit  jeden  Aussagewert.  Eine Gefahrenprognose  mit  dem  sog. Inzidenzwert ist somit vollkommen willkürlich und rechtswidrig. München hat etwa 1,5 Millionen Einwohner. Wenn in München 750 Menschen ein positives  PCR-Testergebnis  haben,  dann  ist  der  Inzidenzwert  von  50/100.000 überschritten.  Dabei erkranken  hiervon  nur  etwa  37  Menschen  innerhalb  von sieben   Tagen,   mithin   5   Personen   pro   Tag. Die   meisten   Erkrankten   haben allerdings milde   Symptome,   nur   ein   Bruchteil   dieser   37   Patienten   muss   im Krankenhaus  behandelt  werden.  Angesichts  einer  Sterberate  von  0,24  %  wird  auch nicht  ein  einziger  Toter  zu  beklagen  sein.  Zwischenzeitlich  ist  sogar  klar,  dass weniger Menschen an SARS Cov2 sterben als an sonstigen Lungenentzündungen.  Trotz  dieses  „Seltenheitswerts“  kann  nach  dem  geplanten  §  28a  IfSG  wieder  ein völliger   Lockdown   in   München   verhängt   werden!   Viele   der   nachfolgenden Maßnahmen  können  sogar  schon  bei  einem  Inzidenzwert  von  35/100.000  verhängt werden.

 

Dauer der „Schutzmaßnahmen“

All   diese   „Schutzmaßnahmen“   können   angeordnet   werden, solange   es   zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS Cov2 erforderlich ist, vgl. § 28a Abs. 3 IfSG-Entwurf.  Damit  ist dauerhaft  – oder  alternativ bis  zur  vollständigen  Durchimpfung  der gesamten  Bevölkerung  –  mit  der Verhängung  dieser  Zwangsmaßnahmen  zu rechnen.  Denn  die  Verbreitung  eines  Virus  kann  niemals  vollständig  verhindert werden.  Das  Auslöschen  eines  Virus  ist  –  wie  uns  die  Vergangenheit  lehrt  –  nie möglich.  Insbesondere  saisonale  Viren  wie  das  Coronavirus  kehren  stets  saisonal zurück.  Hieran  wird  auch  eine  Durchimpfung  der  gesamten  Bevölkerung  nichts ändern.  Zum  einen  gibt  es  immer  sogenannte  „Impfversager“.  Zum  anderen  wird bereits  jetzt  diskutiert,  dass stets  nachgeimpft  werden  muss! Denndie  auf  der Impfung beruhende Immunität hält vermutlich nicht lange an. Darüber hinaus gibt es stets   leichte   Veränderungen   bei   Viren,   denen   man   ebenfalls   durch   Impfung begegnen   will.   Im   Ergebnis   können   daher   diese   Schutzmaßnahmen   dauerhaft angeordnet werden. Damit  verstoßen  die  geplanten  Änderungen  des  Infektionsschutzgesetzes  eklatant gegen  das Verhältnismäßigkeitsprinzip  und  gegen  das Willkürverbot  nach  der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:  „Willkür ist bei einer Maßnahme gegeben, welche im Verhältnis zu der Situation,  der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist.“BVerfG, Beschluss vom 15. März 1989, Az. 1 BvR 1428/88. Diese  sogenannten  Schutzmaßnahmen  sind  somit  nicht etwa  „Schutzmaßnahmen“, sondern grundrechtswidrige  Willkürmaßnahmen!

 

Wir Anwälte fordern alle Abgeordneten  zu rechtsstaatlichem Handeln auf

Wir  fordern alle  Abgeordneten  des  Bundestages dringend  dazu  auf,  sich entschieden gegen die weiteren Verschärfungen des Infektionsschutzgesetzes  zu stellen und gegen  das „Dritte Gesetz  zum Schutz der  Bevölkerung  bei  einer  epidemischen  Lage  von  nationaler  Tragweite“  zu stimmen.     Denn     dieses     Gesetz     sieht     weitere massive     und     grob verfassungswidrige    Beschränkungen    der    Grundrechte    aller    Bürger    in Deutschland   vor,   insbesondere   führt   der geplante   §   36   IfSG zu   einer Zwangsimpfung durch die Hintertür. –   Jeder Abgeordnete, der diesem Gesetz zustimmt, verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG,   wonach   die Gesetzgebung   an   die   verfassungsmäßige   Ordnung gebunden ist.  –   Jeder Abgeordnete, der diesem Gesetz zustimmt, verstößt gegen Art. 19 Abs. 2 GG: „In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden“. Mit den geplanten Änderungen des § 28a IfSG werden auf Basis einer völlig  willkürlichen  Zahl  und  trotz  des  meist  milden  Verlaufs  einer  Corona-Erkrankung   die   folgenden   Grundrechte   für   mehr   als   99   %   der   gesunden Bevölkerung  in  ihrem  Wesensgehalt  eingeschränkt,  wenn  nicht  sogar  zeitweise vollständig ausgehöhlt: -Die Würde des Menschen, Art. 1 GG -Das Recht auf Handlungs- und Bewegungsfreiheit und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG -Die unverletzliche Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG  -Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG Das Recht auf ungestörte Religionsausübung, Art. 4 Abs. 2 GG  -Die Versammlungsfreiheit als Recht der Deutschen, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich zu versammeln, Art. 8 Abs. 1 GG -Die Vereinigungsfreiheit als Recht, Aktivitäten innerhalb eines Vereins oder einer Gesellschaft auszuüben, Art. 9 GG -Die Berufsfreiheit in Gestalt der freien Berufsausübung, Art. 12 Abs. 1 GG -Die Eigentumsgarantie, Art. 14 GG

 

Stoppen Sie dieses Gesetz! Denn Recht darf dem Unrecht niemals weichen!

 

Anwälte für Aufklärung

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